1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne
schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt
sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der
Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann
nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige
Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag
kann per Post oder Mail übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien
zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte
aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte
Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher
vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum
Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierung:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Wohnmobils nicht
bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das
Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt
werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann
die Kündigung danach gemäß § 580a Abs 3 BGB an
jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages
ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die
vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien
verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen
verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1. Ansonsten ist eine Kündigung des
Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
Eine Stornierung kann wie folgt erfolgen:
- Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn ist gegen eine Gebühr von 20% des Mietpreises möglich.
- Stornierung 60 – 31 Tage vor Mietbeginn ist gegen eine Gebühr von 40 % des Mietpreises möglich.
- Stornierung von weniger als 30 Tage vor Mietbeginn ist gegen eine Gebühr von 80 % des Mietpreises möglich.
Bei Fahrzeugrückgabe vor dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens
zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der
üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben.
Sofern der Mieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter
abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum
Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den
Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum
angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort
vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen
Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das
Wohnmobil abgestellt war, sind vom Mieter vor der
Abholung zu entrichten.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch,
wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht
zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der
Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe
des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
2.2.4. Reservierungen sind nur nach Leistung einer Anzahlung
laut Zahlungsbedingungen Ziffer 11 innerhalb von 10
Tagen verbindlich. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter
nicht mehr an die Reservierungen gebunden.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr:
3.1. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den
Grenzen der Länder der Europäischen Union, der Schweiz und
Großbritannien gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über
die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug
in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche
vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen
Länder besteht u.U. kein Versicherungsschutz.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des
Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst
gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung
von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere
dem Transport von Stoffen, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr
bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die
Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des
Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die
Einhaltung bestehender Rechtsverordnung und Gesetze sowie
Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich
Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung
der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr.
3.5. In unseren Fahrzeugen besteht absolutes Rauchverbot. Sollten
Sie dennoch in den Fahrzeugen rauchen, wird eine
Reinigungspauschale von 350,00 € erhoben.
3.6. Haustiere sind nur nach Genehmigung des Vermieters erlaubt
und werden mit einem Tagespreis von 15,00 € berechnet.
Sollten Sie dennoch Haustiere ohne schriftliche Erlaubnis
mitführen, fällt eine zusätzliche Reinigungsgebühr von
150,00 € an.
3.7 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung
des Wohnmobils anfallenden Bußgelder, Strafen, Gebühren
und Abgaben für die der Vermieter in Anspruch genommen
werden kann. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende
Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
4. Kleinreparaturen:
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und
sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom-
und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene
Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung
einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der
Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von
Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur
Höhe von 50 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit
dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der
Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage
eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten
beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne
Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht
vergütet.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung:
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt
der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein
verständiger auf die Wertehaltung bedachter Eigentümer tun
würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten
verpflichtet:
– Das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B.
Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)
entsprechend zu sichern.
– Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch
Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum
Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die
aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß
vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein
Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden
Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B.
Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund
unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung
am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem
Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die
durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder
sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn
sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen
Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder
des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher
Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter
tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten
Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke
der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden
festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die
Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender
Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass
der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs
vorhanden war.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle
Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn
das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens
nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder
der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische
Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf
Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind,
unbeschränkt.
6.2. Durch den Mieter verursachte Schäden außerhalb des
Straßenverkehrs, z.B. Flecken in den Polstern, abgebrochene
Markisen oder sonstige Beschädigungen durch Bedienfehler
oder mangelnde Sorgfalt, oder Schäden durch überlastete
Fahrradträger, sind nicht durch die Teil- oder
Vollkaskoversicherung abgedeckt und müssen vom Mieter
selbst ausgeglichen werden.
6.3. Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter
nicht unfallbedingte technische Defekte am Wohnmobil auf,
die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind
beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt
durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß
Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten
Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle
etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht,
wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten ist.
6.6. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer
6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet
d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters
zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um
einen Bagatellfall handelt durch den die
Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich
eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag
mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet
er aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1.
bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum
Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa
bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche,
insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von
Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig.
Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des
Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall, fahrlässig,
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine
Obliegenheiten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen
Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter
unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die
Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den
Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen
ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze
zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind
die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren
Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der
Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle
unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere
Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und
Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe
nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des
Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-
Versicherungsvertrages (siehe Mietvertrag), sofern nicht die
nachfolgende Regelung Ziffer 7.5. zutreffend ist.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall
(z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches
für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige
Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für
das Wohnmobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen
Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem
Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für
alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine
Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der
Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.4. tritt in diesem Fall nicht
ein.
8. Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für
den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch
einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei
Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr
gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder
Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr
möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter
Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten
Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in
einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des
Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 8.1.
sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter
– gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei
denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen
Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder
Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine
für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche
Handlungsweise vorzuwerfen.
9. Technische und optische Veränderung:
9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen
Veränderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen,
Aufkleber oder Klebefolien.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges :
10.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht
für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem
Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien,
die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung
über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages
bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll
dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht
ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete
Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages
gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an
ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
11. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution):
11.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten
Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an
den Vermieter zu bezahlen:
30 % bei Abschluss des Mietvertrages, 70 % bei Rückgabe des Fahrzeugs.
Kaution:
11.2. Die Kaution in Höhe von 1.000 € (entspricht der Höhe der Selbstbeteiligung) muss bei
Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar geleistet werden.
Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug /
Zubehör nicht ausgehändigt.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des
Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertrags-
endabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle
anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B.
Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten,
Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der
Kaution verrechnet, sofern diese durch Mieter zu tragen
sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende
Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden
Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast
hat der Vermieter das Recht die Kaution zurück-
zubehalten.
11.3. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges aus Gründen,
die der Vermieter nicht zu vertreten hat, z.B. Krankheit,
selbst- oder fremdverschuldeter Unfall, schlechtes
Wetter,… erfolgt keine Mietkostenrückerstattung.
11.4. Sollte eine genaue Rücknahmekontrolle auf Grund von
äußeren Lichtverhältnissen oder Verschmutzungsgründen
nicht möglich sein, kann die Kaution einbehalten werden
und erst später nach Kontrolle des Fahrzeuges, je nach
Schadensstand erstattet werden.
12. Mindestalter
Der Hauptmieter muss mindestens 25 Jahre alt und seit,
notwendigen Fahrerlaubnis (Kl. 3 bzw B da z.GG. < 3.5t )
sein. Er wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis
bzw. Reisepass dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs
vorweisen. Gleichzeitig wird er dem Vermieter eine Kopie der
Hauptseite (Lichtbildseite) seines Personalausweises / Passes
übergeben.
Zusätzliche Fahrer müssen im Vorfeld beim Vermieter
angegeben werden und ihren Personalausweis und
Führerschein vorzeigen. Sie müssen mindestens 23 Jahre alt
und seit wenigstens einem Jahr im Besitz der für das Fahrzeug
notwendigen Fahrerlaubnis (Kl. 3 bzw B da z.GG. < 3.5t )
sein.
13. Rückgabe Wohnmobil
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in
protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll
zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe das Fahrzeug
nicht gereinigt, werden dem Mieter 250,00 € für die
Innenreinigung, 80,00 € für die WC-Reinigung verrechnet.
Durch Überschreitung der vereinbarten Mietzeit können
erhebliche Komplikationen entstehen und die nachfolgende
Vermietung u. U. gänzlich entfallen. Wir müssen Ihnen daher
für eine verspätete Rückgabe die doppelte Tagesmiete pro Verspätungstag berechnen,
vorbehaltlich dem Vermieter entstehende höhere Kosten. Darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon
unberührt.
Bankverbindung:
Raiffeisenbank Steingaden eG
IBAN: DE33 7016 9558 0000 0475 11
BIC: GENODEF1SGA